Mainzer Ingrossaturbücher Band 25

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StA Wü, MIB 25 fol. 187 [02]

Datierung: 9. Juni 1446

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Beredung und Rachtung zwischen dem Pfalzgraf Friedrich bei Rhein, Herzog von Österreich und den Schweizer Eidgenossen.

Vollregest:

Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, Erztruchsess des Heiligen Römischen Reiches, Herzog in Bayern bestätigt, dass Krieg und Feindschaft entstanden war zwischen Albrecht, Herzog von Österreich, Steiermark, Kärnten und Krain, Graf in Tirol etc. , dem Haus Österreich und den Seinen auf der einen Seite und auf der anderen Seite den Eidgenossen und ihren Bundesgenossen, nämlich Schultheiß, Räten und gemeine Bürgern von Bern (Berne), Solothurn (Solletern) und Luzern (Lucern), dem Landammann und den Landleuten von Uri (Ure), Schwyz (Schwicze) und von Unterwalden (Vnderwalen), ober- und unterhalb des Kernwaldes (Kernwalde), von Zug (Zcug) samt dortigem Amt, von Glarus und Appenzell (Appenzelle) sowie den Städten, Ländern, Orten, Dörfern und Gemeinden, die zu ihnen gehören.

Deshalb habe er mit Hilfe der Räte seiner Mitkurfürsten, der Erzbischöfe von Mainz und Trier und seiner eigenen Räte in dreiwöchiger Arbeit Frieden und Rachtung gesucht.

Nach vielen Beredungen haben sie in Anwesenheit der Räte Erzbischof Dietrichs von Mainz, nämlich Dieters (Dietrich) von Isenburg, Grafen zu Büdingen und Wiprechts von Helmstatt, Ritters und Hofmeisters usw., der Räte des Baseler Bischofs Friedrichs und der Sendboten der Städte Straßburg, Augsburg, Nürnberg, Konstanz und Ulm, sowie der Räte des Aussteller, nämlich Herrn Eberhards von Stetten, Meister des deutschen Ordens in deutschen und welschen Landen, Herrn Wilhelms Grafen zu Wertheim, Herrn Krafts von Hohenlohe, Herrn Jorges von Ochsenstein, Herrn Ludwigs von Ast, Dompropstes zu Worms, Friedrichs von Flörsheim, Ritter Ulrichs von Menzingen (Menczingen), Heinrichs von Fleckenstein, Hans' von Gemmingen, Diethers von Sickingen, Ulrichs von Rathsamhausen (Ratsamhusen), Ulrichs von Rosenberg (Rosemberg), Michels von Mosbach (Moßbach), und Peters von Talheim mit Wissen und Willen Herzog Albrechts und der genanntenn Eidgenossen und ihren Bundesgenossen, die auf diesem Tag in Konstanz gewesen sind, folgendes beschlossen (berett vnd betedingtt).

Die genannten Eid- und Bundesgenossen aus Bern, Luzern, Schwyz, Unterwalden, ober- und unterhalb des Kernwaldes, Zug, Stadt und Amt, Glarus und Appenzell sowie die zugehörigen Städte, Länder, Orte, Dörfer und Gemeinden sollen vor den Bürgermeister und den kleinen Rat der Stadt Ulm kommen und vor Herzog Albrecht von Österreich als Vertreter des Hauses Österreich und vor Graf Hans von Tengen (Thengen), Graf zu Nellenburg, um die Handlungen und Sachen zu untersuchen, die sich in der Zeit des 50-jährigen Friedens bis auf den heutigen Tag ereignet haben, einschließlich Totschlag, Raub, Brand, Schlossbrechen, Bann und Acht und nicht ausgenommen Herrlichkeit, Zölle, Geleit, Schlösser, Städte, Lande, und Leute, liegendes Gut, Handfesten, Briefe, Urbarbücher und Register, die jeder Teil von dem anderen in den Zeiten des 50-jährigen Friedens an sich gebracht hat, doch in den rechten hintann gesatzt den Herzog von Savoyen (Sauoyen), Graf Hans von Fryburg, die von Basel und die von Rheinfelden (Rinfelden).

Danach soll Herzog Albrecht und Graf Hans von Tengen-Nellenburg vor Herzog Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein und die Räte des Ausstellers zurechte kommen und den genannten Eid- und Bundesgenossen bezüglich der genannten Handlungen und Sachen gerecht werden.

Von den Briefen, die im Besitz der Eidgenossen und ihrer Verbündeten sind und die Herzog Albrecht vor Gericht benötigt, sollen Vidmus vorgelegt (gegeben) werden, unter dem Siegel des Bischofs von Konstanz und des Abts von Reichenau (Richenauwe). Diese Vidimus sollen vor Gericht gültig sei als weid die heubtbrieff furbracht. Das gleiche gilt für die Briefe, die Herzog Albrecht und die Herrschaft Österreich bzw. die von Zürich (Zurich) haben, und von den Eidgenossen vor Gericht benötigt werden.

Bezüglich der verbrieften Zinsen, Gülten und Schulden soll der Zustand vor Beginn des Krieges wiederhergestellt werden. Streit darüber soll geschlichtet werden. Gleiches soll für Gefolgschaften gelten. Schuldner sollen bis zum kommenden Martinstag [11. November] nicht in Anspruch genommen werden.

Ansprüche des Herzogs Albrecht an die Eid- und Bundesgenossen sollen bis kommenden Michaelstag [29. September] dem Bürgermeister nach Konstanz schriftlich eingereicht werden. Gleiches gilt für die Ansprüche der Eidgenossen an den Herzog. Der Bürgermeister wird dann die Ansprüche des Herzogs den Eidgenossen binnen acht Tagen nach Luzern in das dortige Schultheißenhaus senden. Umgekehrt erhält der Herzog die Ansprüche der Eidgenossen nach Villingen überschickt. Der Konstanzer Bürgermeister wird die Stadt Ulm zwischen St. Michaelstag und St. Gallentag (16. Oktober) schriftlich von der Erfüllung dieser Aktion in Kenntnis setzen. Der Ulmer Bürgermeister wird dann den Parteien einen Tag zwischen St. Gallentag und kommende Weihnachten setzen. Das sich anschließende Verfahren unter der Federführung des Ulmer Bürgermeisters soll nach anderthalb Jahren abgeschlossen sein. Pfalzgraf Ludwig wird den Parteien dann auf Wunsch binnen zwei Monaten einen Rechtstag an einem noch zu bestimmenden Ort setzen. Die Frist von anderthalb Jahren kann um drei Monate verlängert werden.

Der Unwille, der zwischen denen von Bern und von Fryburg im Üechtland (Vchtlandt) entstanden ist, die zum Haus Österreich gehören, muss, da sie nicht Beteiligte im Krieg gewesen sind, hier nicht behandelt werden. Es soll damit so gehalten werden, wie es in der Urkunde Herzog Ludwigs steht.

Alle Gefangenen werden auf Urfehde freigelassen. Brandschatzungen und Schatzungen sind gegenstandslos (ledig), Bürgen hierfür sind entlassen. Alle Feindschaft zwischen den Parteien und ihren Helfern sind beendet.

Diese Rachtung beginnt am Sontag der heiligen Dreifaltigkeit [12. Juni] bei Sonnenaufgang.

Herzog Ludwig kündigt sein Siegel an. Herzog Albrecht versichert förmlich, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigt ebenfalls sein Siegel an. Die Eid- und Bundesgenossen sichern ebenfalls zu, die Abmachungen unverbrüchlich zu halten und kündigen ebenfalls ihre Siegel an.

- ... geben ... zu Costencz vff donrstag in heiligen pfingst wochen gelegen ... 1446.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 25 fol. 187 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21917 (Zugriff am 20.04.2024)