Mainzer Ingrossaturbücher Band 25
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StA Wü, MIB 25 fol. 124v [01]
Datierung: 7. Januar 1445
Inhalt
Vollregest:
Erzbischof Dietrich nimmt Mosse (Moyse), den Juden, und dessen Hausfrau zu Judenbürgern an. Sie und ihre Gesinde dürfen die kommenden 10 Jahre unter seinem rechtlichen Schutz in Bischofsheim wohnen. Sie können ihren Geschäften nachgehen, sollen aber nicht uff kilche Messegewant / Blutig gewant vnd naßduch leihen und vom Gulden nur 3 Heller gesuch fordern. Sie dürfen Christen nur vor ihm selbst, dem Amtmann, Zehntgrafen oder Keller zu Bischofsheim rechtlich belangen Für die Freiung zahlt Mosse dem Erzbischof jährlich 20 Gulden. Mosse und die Seinen können Bischofsheim jederzeit wieder verlassen.
- ... geben ... zcu Bischoffstein nach der heiligen dryer kunig tage ... 1445.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Personenindex
- Mosse [Jude] (Empfänger)
- Mainz: Dietrich [Eb. 1434-1459] (Aussteller)
Körperschaften
- Bischofsheim [Tauber] : Amt (Nennung)
- Bischofsheim [Tauber] : Kellerei (Nennung)
- Bischofsheim [Tauber] : Zentgrafen (Nennung)
Zitierhinweis:
StA Wü, MIB 25 fol. 124v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/21730 (Zugriff am 24.04.2024)