Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 043v

Datierung: 2. Juli 1382 [a]

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei den Brüdern Clase, Bernhard und Endres von Leybolts.

Vollregest:

L(itte)ra data Nicol(aus) Bernh(ard) et Andree de Leybolts.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet den Brüdern Clase, Bernh(ard) und Endres von Leybolts und deren Erben 2.800 Goldgulden, wie sie zu Frankfurt (Franck(furt)) gang und gäbe sind.
Er sichert den Brüdern zu, das Geld am kommenden St. Martinstag [11. November] in Frankfurt zurückzuzahlen.

Als Bürgen setzt er seine »lieben Getreuen«, nämlich Diederich [d.Ä.], Herr zu Bickenbach (Bicke)n(b(ach)), Daniel von Langenau (Langenauw), Diederich Forstmeister, Wernher Colling (Kolling), Ritter, Ruprecht Ulner und Conrad Rabenolt und Herman Schelris (Schleriß), Johann Brages (Bragez), Richwin Schelris (Schelriz) und Heinrich von Wiler.[b].

Zahlt der Erzbischof nicht fristgerecht, können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, Diese müssen dann binnen acht Tagen einen ständigen Knecht und ein Pferd ins Einlager nach Frankfurt in ein von den Gläubigern zu benennendes öffentliches Wirtshaus so lange entsenden, bis die Schuld samt koste und schaden vollständig getilgt ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Mahnung durch die Brüder binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Tut der Erzbischof das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen das Einlager des ausgeschiedenen Bürgen solange mit übernehmen, bis der Ersatz erfolgt ist. Der Erzbischof verspricht, seine Bürgen ohne Schaden und Gefahr für sie aus der Bürgschaft zu lösen.

Der Erzbischof überlässt, auch im Namen seiner Nachfolger im Mainzer Stift, den Brüdern für die geliehen 2.800 Gulden den erzbischöflichen Anteil an der Burg (huse) Bischofsstein (zum Steyne), den Siegfried [d.J.] von Bültzingsleben (Bultzesleub(e)n), sein Rusteberger (Rusteberg) Amtmann zurzeit innehat, für die Zeit zwischen dem heutigen Tag und dem kommenden Frauentag Nativitatis [8. September].

Der Erzbischof wird die Brüder in dem Bischofsteiner Besitz wie andere erzstiftische Amtleute solange schirmen, schützen und verteidigen, bis alle Schulden beglichen sind. Die Brüder erhalten hierüber eine besondere Urkunde. Zahlt der Erzbischof nicht wie vereinbart am 11. November das Geld zurück, können die Gläubiger die Bürgen in Anspruch nehmen. Die Bürgen sichern gute Bürgschaft zu, ohne sich irgendwie der Leistungsverpflichtung zu entziehen, und wollen dies mit ihrem Siegel bekräftigen.

- Datum Franckfurt feria quarta post Petri et Pauli apostolrum ... 1382.[a]

Fußnotenapparat:

[a] Als Jahreszahl ist, wohl fälschlich, LXXs(e)c(un)do angegeben.
[b] Die Namen sind nachträglich am Rand des Textes beigefügt.

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fol. 43v
fol. 44r
fol. 44v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 043v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2137 (Zugriff am 29.03.2024)