Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 183v

Datierung: 11. Januar 1384

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. nimmt die Rechnung von Nikolaus von Grünberg, seinem Keller zu Miltenberg, über dessen Einnahmen und Ausgaben entgegen.

Vollregest:

Littera data Nicolao de Grunenberg cellerarius in Miltenberg super 2.500 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] nimmt die Rechnung von Nikolaus (Niclas) von Grünberg (Grunenb(er)g), seinem Keller zu Miltenberg (Miltenb(er)g), seinem »lieben Getreuen«, über dessen Einnahmen und Ausgaben bis zum heutigen Tag entgegen.

Der Erzbischof bleibt ihm aus der Abrechnung 2.500 gute Gulden Frankfurter (Franck.) Währung schuldig.

Für das Geld hat der Erzbischof dem Nikolaus, dessen Schwager Henne von Quiddenbaum (Quidenbaum) von Aschaffenburg (Asch(affenburg)), der Agnes (Agnesen), Ehefrau des Nikolaus, Bürgerin zu Frankfurt (Franckenfort), und deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde Einnahmen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Miltenberg (Miltenb(er)g) verschrieben. Die Gläubiger dürfen den Zoll aufheben bis ihnen die Schuldsumme ausbezahlt ist. Die Zollgefälle soll man in eine Kiste legen und ohne Willen und Wissen des Nikolaus (Niclaes), Henne Quiddenbaum (Quydenbaums) und seiner Schwester Agnes nicht von der Zollstelle entfernen. Jeder dort eingesetzte Zöllner muss das den Gläubigern zusichern. Zur Zollkiste gehören zwei Schlüssel. Ein Schlüssel ist im Besitz des erzbischöflichen Beauftragten, der andere steht den Gläubigern zu. Die Kiste darf nur in Anwesenheit beider Parteien geöffnet werden. Das Geld in der Kiste wird jeweils halbiert und aufgeteilt. Die Gläubiger stellen jeweils eine Quittung über den entnommenen Betrag aus.

Haben die Gläubiger ihr gesamtes Geld erhalten, müssen sie diese Urkunde zurückgeben, die dann ungültig wird.

Sie sollen auch die Kiste zu jedem Monatsende öffnen und nicht öfter, außer beide Seiten befürworten dies.

Damit Nikolaus (Nicol(aus)), Henne Quiddenbaum (Quidenbaum) und Agnes nicht übervorteilt werden, stellt der Erzbischof ihnen einige Bürgen: seine »lieben Getreuen«, den Edelherrn (edeln) Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach, den erzbischöflichen Viztum in Aschaffenburg (Asch(affenburg) Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), den Tauberbischofsheimer (Bischoffesheim) Amtmann Egen Seman, den Walldürner Amtmann Marquard von Dürn (Durn), Creiß von Bürgstadt (Burgestat), den Buchener (Bucheim) Amtmann Kunz (Cuntze) von Hardheim (Hartheim), Hans Münch (Monich) von Rosenberg, Eberhard von Grumbach, Eberhard von Grumbach, Sohn des Harandes und Albrecht Stetenberg. Werden die Gläubiger an der Vereinnahmung der Zollgelder gehindert, können sie die Bürgen (mit briefen, mit boden, zu huse, zu hofe oder mund wider mund) mahnen. Dann muss jeder Bürge binnen acht Tagen einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt (Franckenford) in eine von den Gläubigern bestimmte öffentliche Herberge solange in Leistung schicken, bis die Gläubiger wieder in den Genuss der Zolleinnahmen kommen.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen von dem jeweiligen Bürgen ersetzt werden. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, ehe die Schuld bezahlt ist, müssen Erzbischof oder Stift nach Aufforderung durch die Gläubiger binnen eines Monats einen gleichwertigen Bürgen stellen. Tut Mainz das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen den Dienst des ausgefallenen solange mit versehen, bis der Ersatzbürge eintrifft.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eid und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und den Gläubigern  im Bedarfsfall zur Verfügung zu stehen. Sie versprechen, ihre Siegel zu dem Siegel des Erzbischofs von Mainz (Mentze) zu hängen.

- Datum Aschaffenburg feria secunda post Epiphaniam ... 13[84].

Quellenansicht

fol. 183v
fol. 184r
fol. 184v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 183v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2037 (Zugriff am 19.04.2024)