Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 203v

Datierung: 31. Dezember 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Mainzer Erzbischof Adolf I. verkauft dem Edelknecht Trigel von Gemmingen zu Kislau und dessen Erben eine jährliche Geldgülte in Höhe von 150 Gulden in Burg und Stadt Rotenberg.

Vollregest:

Littera data Trigel de Gemmyngen super 150 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] verkauft zum Nutzen des Bistums Speyer (Spire) und um Schaden abzuwenden kraft dieser Urkunde dem Edelknecht Trigel (Trigeln) von Gemmingen (Gemmyngen) zu Kislau (Kyselauwe), dessen Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde eine jährliche Geldgülte in Höhe von 150 [Gulden] (gute und geber von golde und swe(re) gnug von gewichte) in Burg und Stadt Rotenberg (Rotenburg), auf allen anderen Vogteien der Gerichte, auf allen Nutzen, Rechten, Renten und Gefällen mit Frevelgeldern, Hauptrecht, Handlohn und auf allen Zehnten, die hoeste buße ausgenommen, namentlich auf dem Zoll zu Horrenberg (Horrenburg) [und] der Jahresbede der Dörfer, die zu Burg und Stadt Rotenberg (Rotenberg) gehören, nämlich Mühlhausen (Mulhusen), Horrenberg  (Horrenburg) und Balzfeld (Balthsvelt). Auch soll man Trigel jedes Jahr als Burglehen vier Knechte, 28 Malter Roggen, drei Fuder Wein, 12 Pfund Heller Lohn und den vier Knechten 10 Pfund Heller für Fleisch geben. Trigel und die Seinen dürfen alle Jahre die Wiesen bei dem Kreuz zu Rotenberg (Rotenb(er)g), vor der Stadt gelegen, nießen und einnehmen, ebenso die halbe Hühnergülte, die zum Amt Rotenberg (Rotenb(er)g) gehört.

Bischof Adolf [I., Erzbischof von Mainz] versetzt kraft dieser Urkunde für sich und alle seine Amtsnachfolger im Bistum Speyer (Spire) als Sicherheit für die vorstehende Gülte dem Trigel von Gemmingen (Gemmyngen), seinen Erben und dem, dem er diese Gülte übergibt, Burg und Stadt Rotenberg (Rotenburg) und die genannten vier Dörfer als rechtes Pfand. Trigel soll die 150 Gulden jährlich am St. Martinstag (11. November) von allen Nutzen und Gefällen einnehmen, die zu Burg und Stadt Rotenberg (Rotenburg) und den vier Dörfern gehören, namentlich vom bischöflichen Zoll zu Horrenberg. Daran sollen weder Krieg, Raub, Gefängnis, Beschwerde, Klage u.ä. etwas ändern können, auch kein Richtergebot oder Verbot eines geistlichen oder weltlichen Rechtes oder Gerichtes, der Herren und Amtleute, keine Gewalt, kein Unglück oder Unfall.

Der Erzbischof hat von Trigel 1.500 Goldgulden bekommen, die er zum Nutzen des Bistums Speyer (Spire) verwendet hat. Kommt der Erzbischof mit der Zahlung der 150 Gulden Jahresgülte am St. Martinstag in Verzug, verfällt Mainz 14 Tage danach einer Vertragsstrafe in doppelter Höhe der Jahresgülte. Trigel wird die Unversehrheit seiner Pfandgüter zugesichert.

Als Bürgen setzt der Bischof  seine lieben »Getreuen« den Edelknecht Arnolt von Hornberg (Horrenberg) genannt von Hochhausen (Hochusen), Henne Ingersheim gen. von Dürrmenz (Dormentze), beide in Bruchsal (Bruchsel) wohnhaft, Heinrich (Heinr(ich)) Brodel Vogt zu Kestenburg und Heinrich (Heinr(ich)) von Herbolsheim (Herbortheim) zu Deidesheim (Didesheim), alle Edelknechte, weiterhin Eberhard zum Laube, Albrecht […], Hans Engel, Kunz (Cuntze) Sommer, Heinz (Heintz) Furer, Kunz (Cuntze) Duchscherer, […] Grumbach, Herman Stalwiß und Hans Glime, alle Schöffen (richte(r)), Walther Merckel, Wetzel den Schneider, Heinrich (Heinr(ich)) Botz den Schneider, Kunz (Cuntze) Welbel, […] Gugel, Klaus (Claus) Furer den Bäcker, Heinz (Heintze) Hauwenstein, Berthold und Berthold Sledorn, alle aus der Gemeinde Bruchsal (Bruchsel).

Wird Trigel die Gülte nicht am vereinbarten Zahlungstermin ausbezahlt oder wird er an den ihm verpfändeten Gütern gehindert, kann Trigel die Bürgen (zu huse oder zu hofe oder munt wider munt, mit brieffen oder ane brieffe) mahnen, müssen die Bürgen binnen acht Tagen zusammen mit je einem Knecht und einem Pferd in Speyer (Spire), Bruchsal (Bruchsel) oder Eppingen (Epingen) Einlager halten, Trigel bestimmt wo, und sich dort in einer öffentlichen Herberge einfinden. Die Bürgen und Geiseln sollen auf ihre gut truwe und rechte warheit dort so lange Einlager halten und die Stadt des Einlagers nicht verlassen dürfen, bis die Gülte einschließlich der bei dem Mahnverfahren entstandenen Kosten für Botenlohn vollständig ausgezahlt ist. Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder verlässt das Land, müssen die Bürgen dessen Einlager mit übernehmen und binnen vierzehn Tagen für einen Ersatzbürgen sorgen. Missachtet ein Bürge seine Bürgschaftsverpflichtung oder verlässt die Stadt, sind Trigel und die Seinen mit Einverständnis des Speyerer (Spire) Bischofs berechtigt, in Speyer Gut und Pfand, Land und Leute des Bischofs bzw. des Bistums und das Hab und Gut des brechenden Bürgen mit Hilfe geistlichen oder weltlichen Gerichts bzw. auch ohne Gericht in Anspruch zu nehmen. Das gepfändete Gut dürfen Trigel und die Seinen ungehindert und ungestraft in eine Stadt oder Burg ihrer Wahl abtransportieren. Die Kosten hierfür werden dann vergütet.

Bischof und Bürgen versprechen, gegen die vorstehende Abmachung weder Gebote, Gerichte, Landfrieden, Bündnisse, Burgrecht, Schlichtungen der Herren oder der Städte, keine Freiheit, Rechte, Gesetze oder Gewohnheiten ins Felde zu führen und die Pfänder nicht gewaltsam zurückzunehmen, ferner auf alle geistlichen und weltlichen Rechtsmittel, Bullen, Urkunden, Privilegien, Handfesten, jedes Pfaffenrecht, Laienrecht, Landrecht, Städterecht, Dorfrecht zu verzichten, seien sie auch vom Heiligen Stuhl in Rom (Rome), von Römischen Kaisern und Königen, Erzbischöfen, Bischöfen usw. ausgestellt. Ein möglicher Amtsnachfolger des Bischofs muss diesen Vertrag mit all seinen Bestimmungen vor Amtsantritt bestätigen.
Wollen Trigel und die Seinen ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies mündlich oder schriftlich verkünden. Der Bischof ist dann verpflichtet, das Geld binnen eines Monats in einer der drei Städte Speyer (Spire), Bruchsal (Bruchsel) oder Eppingen (Epingen) bzw. im Umkreis von drei Meilen um diese Städte, Trigel entscheidet wo, zurückzahlen. Geschieht dies nicht, kann Trigel die Bürgen so lange in das Einlager mahnen. Die Kosten des Mahnverfahrens werden erstattet.

Der Bischof kann 14 Tage vor Kathedra Petri (22. Februar) oder 14 Tage danach dem Trigel die 1.500 Goldgulden der gleichen Währung in einer der genannten drei Städte, Trigel entscheidet wo, zurückzahlen und damit die Jahresgülte auslösen.

Der Bischof verspricht auf seine gute truwe und warheit für sich und seine Amtsnachfolger im Bistum Speyer (Spire) seinen Bürgen, sie von der Bürgschaft, und seine Geiseln, sie von der Geiselschaft zu lösen, ohne Eide und ohne ihren Schaden. Der Bischof kündigt das Speyerer Siegel an. Die Edelknechte Arnold von Hochhausen (Hochusen), Heinrich von Dürrmenz (Dormentze), Heinrich (Heinr(ich)) Brodel und Heinrich von Herboltsheim (Herbortzheim) bekennen sich als Bürgen und geloben, gute Bürgen zu sein. Alle kündigen ihr Siegel an. Auch die Bruchsaler Geiseln versprechen, ihre Verpflichtung einzuhalten. Sie bitten den Schultheißen und die Schöffen (richte(r)) der Stadt Bruchsal (Bruchsel), zur besseren Sicherheit ihr Stadtsiegel an die Urkunde zu hängen, was diese zusichern.

- Datum ... 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 203v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2025 (Zugriff am 20.04.2024)