Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0834

Datierung: 30. April 1304

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 50). Siegler außer Th. von Haldessen: Werner von Westerburg, Th. von Mederich und Johann von Brobeck; außerdem Graf Otto von Waldeck, der dabei bekundet, daß er als Vertreter (nomine) des Erzbischofs die Bürgen durch Handschlag in Pflicht genommen hat und daß er im Namen der siegelkarenten Knappen Konrad von Haldessen, Heinrich gen. Hase, Johann von Markessen und Johann de Husen die Urkunde mitbesiegelt. Die fünf Siegel fehlen.

Inhalt

Vollregest:

Th. Ritter, und Konrad, Brüder von Haldessen, bekennen, daß ihnen Erzbischof G[erhard] seine Burg Haldessen für 310 Mk. schwerer Denare (= 155 Mk. reines Silber), wie sie in Warburg (Wartpurg) und in [Hof-]Geismar giltig sind, verpfändet hat. Das Erzstift behält das Öffnungsrecht und hat Anspruch auf die Unterstützung durch die Brüder gegen jedermann (salvo nostro [fratrum] honore). Geht die Burg in einem Krieg des Erzbischofs verloren, so ersetzt er ihnen das Geld, geht sie in einem Krieg der Brüder verloren, so haben diese ihr Geld, der Erzbischof seine Burg verloren. Die Rücklösung ist 1/2 Jahr zuvor anzusagen. Die Ritter Werner von Westerburg, Th. von Mederich (Mederike) und Johann von Brobecke, und die Knappen Heinrich gen. Hase, Johann von Markessen (Martageshusen) und Johann de Husen sind Bürgen (mit der Verpflichtung, ev. in Geismar einzureiten) dafür, daß die Brüder den Wiederkauf nicht verweigern. Die Brüder dürfen bis zu 150 Mk. schwerer Denare an der Burg verbauen, mehr nur mit Zustimmung des Erzbischofs; das Geld wird ihnen nach Billigkeit (iuxta probabilem estimacionem) ersetzt.

- D. et a. 1304 prid. kal. Maii.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0834, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18742 (Zugriff am 07.05.2024)