Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 243v [01]

Datierung: 14. März 1381

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (Verweis auf: OP. Reichsarchiv München, Hochstift Würzburg, fasc. 151. Kleines Siegel Adolfs hängt, beschädigt. Verweis auf: Mon. Boica 43 S. 381. - Würdtwein, N.S. 9, Nr. 275).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erneuerung des Bündnisses zwischen dem Mainzer Erzbischof und dem Bischof von Würzburg.

Vollregest:

- Unio inter dominum Maguntinum et dominum Herbipolensem.

Erzbischof Adolf gelobt dem Bischof Gerhard von Würzburg (Wirczburg) und dessen Stift, das alte verbriefte Bündnis, das ehemals Kaiser Karl [IV.], König zu Böhmen (Beheim), Wenzel (Wenzlaw), jetzt Römischer König und König von Böhmen, Markgraf zu Brandenburg und zu Lausitz (Lusitze), und der ehmalige Erzbischof Gerlach von Mainz und der ehemalige Bischof Albrecht von Würzburg (Wirczburg), für sich und im Namen ihrer Nachfolger mit Einwilligung ihrer Kapitel auf ewige Zeiten geschlossen haben, unverbrüchlich einzuhalten.

Sollte es zwischen Erzbischof Adolf und Bischof Gerhard bzw. ihren Mannen zu Meinungsverschiedenheiten oder Krieg kommen, soll jeder von ihnen zwei Ratsleute ernennen. Kann sich dieses Schlichtungsgremium nicht einigen, soll der Römische König als König von Böhmen einen Obmann einsetzen, wie dies in dem alten Bündnis vereinbart worden ist. Da es zu beschwerlich ist, den König um einen Obmann zu bitten, haben die beiden Bündnispartner sich darauf geeinigt, Graf Gottfried (Gotfrid) von Rieneck (Rynecke), Adolfs »lieben Neffen«, als Fünftmann für die kommenden zwei Jahre zu bestellen. Ist der Erzbischof klagende Partei kommen die Ratleute nach Klageerhebung binnen 14 Tagen in Miltenberg (Mildenberg) zusammen und fällen dort innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Ist der Bischof klagende Partei ist Homburg (Hohenburg) Schlichtungsort. Das Urteil des Fünfergremiums ist für beide Seiten bindend. Besteht der König auf seinem Recht, den Fünftmann zu bestimmen, wird Graf Gottfried zurückstehen.

Notitia: In gleicher Form gab der Bischof von Würzburg Urkunden dem Erzbischof.

- Datum Brotselden feria quinta post dominicam Reminiscere ...1381.

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fol. 243v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 243v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1853 (Zugriff am 16.04.2024)