Mainzer Ingrossaturbücher Band 11

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StA Wü, MIB 11 fol. 071v

Datierung: 30. November 1386

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Ritter Burghard von Seckendorf und Eberhard (Ebirhard) Hofart bestätigen, dass Erzbischof Adolf I. von Mainz ihnen Geld schuldet, dass er zu den genannten Bedingungen zurückzahlen will.

Vollregest:

Der Ritter Burghard von Seckendorf [a] und Eberhard (Ebirhard) Hofart (Hovard) bekennen für sich und ihre Erben, dass Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in Deutschen Landen, ihr "lieber gnädiger Herr", ihnen 3.000 kleine Goldgulden, Frankfurter (Franckenfurd) Währung, schuldet. Dafür zahlt der Erzbischof ihnen jährlich am Martinstag [11. November] 300 Gulden Geld aus der Kellerei Orb (Orba) aus. Diesbezüglich hat der Erzbischof ihnen mit dem Einverständnis des Domkapitels folgende Urkunde ausgestellt:

Erzbischof Adolf bekennt für sich, seine Nachkommen und das Stift Mainz, dass er seinen "lieben Getreuen" Ritter Burghard von Seckendorf (Seckindorff) und Eberhard (Ebyrhard) Hofart (Hovard) bzw. deren Erben 3.000 kleine Goldgulden, Frankfurter, schuldet, die sie ihm bar zum Nutzen des Erzstiftes geliehen haben. Dafür versetzt er ihnen mit Einverständnis des Domkapitels kraft dieser Urkunde 300 Gulden Geld, die der dortige Keller jährlich am Martinstag [11. November] aus den Einkünften der Kellerei Orb so lange ausbezahlen soll, bis die 3.000 Gulden abgegolten sind.
Wird den Gläubigern das Geld aus der Kellerei nicht pünktlich gezahlt, können sie die 300 Gulden selbst aus anderen mainzischen Geldeinkünfte einkassieren.
Mainz kann die Jahreszahlung mit der Zahlung von 3.000 Gulden auslösen, kann dies aber nur 14 Tage vor bzw. nach dem Peterstag Kathedra [22. Februar] tun. Das Geld ist in Bischofsheim (Bischoffesheim), im erzbischöflichen Schloss an der Tauber (Thubir) oder in Grünsfeld (Grunsfelt) zu bezahlen. Das Lösungsbegehren ist drei Monate vor der Bezahlung anzukündigen.
Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, gelten umgekehrt die gleichen Lösungsmodalitäten.
Mainz setzt Ritter Burghard und Eberhard zu Amtleuten in Orb ein. Sie können die Rechte und Einkünfte des Amtes im vollen Umfang nutzen und müssen die Pflichten eines Amtmannes übernehmen Mainz kann sie ihres Amtes erst entsetzen, wenn die 3.000 Goldgulden erstattet sind. Der Erzbischof und seine Bevollmächtigen können sich jederzeit aus Orb heraus und in den Ort hinein zu allen Notwendigkeiten behelfen. Mainzische Prälaten und Domherren dürfen sich jederzeit in die befestigte Stadt (sloß) Orb zurückziehen. Geht Burg Orb in erzstiftischen Kriegen verloren, gehen die Gläubiger der Jahreszahlung keineswegs verlustig. Geht Orb in ihren Kriegen verloren, verlieren sie, solange Orb besetzt ist, die Gülte und Mainz sein Schloss. Erst wenn Orb wieder in mainzischen Händen ist, wird die Zahlung erneut aufgenommen.
Mainz wird Orb und seine Amtleute rechtlich verantworten und verteidigen wie andere Amtleute.
Der Erzbischof gelobt, vorstehende Abmachung unverbrüchlich zu halten. Er bittet den Dekan Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und das Domkapitel, das Kapitelsiegel neben das erzbischöfliche Siegel zu hängen, was diese zusagen.
- Datum in die beati Andree apostoli anno ... 1386. [30. November]

Ritter Burghard von Seckendorf und Eberhard Hofard versprechen, die vorstehenden Artikel unverbrüchlich einzuhalten. Geschehe es, dass ihnen bzw. ihren Erben irgendwann einmal die Gülte vorenthalten würde, ihnen also zustehe, dagegen zu klagen (anzugriffen) oder zu pfänden, versprechen sie für diesen Fall, die den Domherren zustehenden zehende(n), lip oder gut nicht anzugreifen. Sollte dies trotzdem geschehen, wollen sie dies, sobald sie davon erfahren, rückgängig machen.
- Datum anno ... 1386. [b]

Quellenkommentar:

[a] In der Überschrift ist Seckendorf aus Beckendorff verbessert. Im Text steht an dieser Stelle Bockendorf.
[b] Im Ingrossaturbuch 11, fol. 86 v steht quer auf einem ansonsten leeren Blatt. Horensack, Katichn Zollis tocht(er) und Seckendorff.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 11 fol. 071v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1639 (Zugriff am 29.03.2024)