Mainzer Ingrossaturbücher Band 24

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StA Wü, MIB 24 fol. 131 [01]

Datierung: 5. Juli 1441

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Entscheid zwischen Graf Johann von Nassau, Herrn zu Beilstein, Graf Dietrich von Sayn, Diether von Isenburg und Frank von Kronberg dem alten.

Vollregest:

Erzbischof Dietrich von Mainz und der Erzbischof Dietrich von Köln schlichten den Streit und die Fehde zwischen Junker Dietrich Graf zu Sayn (Seyne) auf der einen und Johann Graf zu Nassau, Herrn zu Beilstein (Bilstein) auf der anderen Seite, sowie die Fehde zwischen Diether von Isenburg, Herrn zu Büdingen und Frank von Kronberg dem alten auf der einen Seite und Graf Johann von Nassau-Beilstein auf der anderen Seite.

Die Fehden der genannten Parteien, ihren Helfern und Helfershelfern werden für beendet erklärt. Jede Partei soll der anderen Sühne geben, die dann verkündet werden sollen, denen zu Rannenberg (Rennenberg) am morgigen Donnerstag Abend und übermorgen am Freitag Morgen, denen zu Beilstein und den anderen bis kommenden Montag Abend.

Sollte danach Schaden in der Fehde entstehen, soll eine Partei der anderen richten, Gefangene sollen freigelassen werden.

Junker Dietrich und Frank sollen das Schloss Vilmar samt Zubehör lebenslang innehaben, ausgenommen den Zehnten zu Brechen, der dem Grafen von Nassau für sein Hinlichsgeld zugefallen ist. Wenn Dietrich und Frank sterben, können Graf Johann zu Nassau, sein Sohn Philipp, Salentin Herr zu Isenburg, sein Sohn Gerlach, und ihre Erben das Schloss von Dietrichs und Franks Erben für 6.000 Gulden lösen. Dafür sind Urkunden anzufertigen und Erbhuldigung zu leisten. Die beiden Erzbischöfe sollen dann je einen ihrer frunde binnen der nächsten zwei Monate, nämlich dem nächsten Freitag nach St. Peterstag ad vincula [1. August] abends in Boppard (Bopart) haben, diese Briefe anzufertigen. Graf Philipp von Katzenelnbogen und Graf Bernhard von Solms sollen helfen, diese Briefe zu machen, und wenn diese übergeben sind, sollen alle anderen Briefe über diese Güter null und nichtig sein. Dietrich und Frank und ihre Erben haben dann keine Anrechte mehr, auch Phillip Herr zu Grenzau (Grenßauwe) nicht.

Zwischen Graf Dietrich von Sayn und Graf Heinrich von Nassau, Dompropst zu Mainz, und seinem Bruder Johann wurde vereinbart, dass sie je einen ihrer frunde, Graf Philipp von Katzenelnbogen und Graf Bernhard von Solms beide einen ihrer frunde dazugeben sollen, nämlich Graf Wilhelm von Wied, Herrn zu Isenburg, Johann Boos (Boyß) von Waldeck den alten und Dietrich von Staffel. Diese drei frunde sollen binnen den nächsten zwei Monaten nach Emrichßhain [a] kommen, nämlich am St. Laurenzientag [10. August] und die Zeugenaussagen und das Herkommen (kuntschafft vnd herkomen) beider Parteien verhören. Was die drei entscheiden, ist für alle Parteien verbindlich.

In der Zwischenzeit soll man sich friedlich verhalten, Gefangene freigeben und alle nicht gezahlten Gelder und Brandschatzungen sollen stehen und unbezahlt bleiben. Während der Fehde verloren gegangene Lehen sollen zurückgegeben werden.

Erzbischof Dietrich von Mainz, Dietrich von Köln kündigen ihre Siegel an. Da Graf Philipp von Katzenelnbogen und Graf Bernhard von Solms an diesem Entscheid mitgewirkt haben, kündigt Graf Philipps auch ihm Namen des Solmsers sein Siegel an.

- Gegeben vnd geteidingt zu lanstein am Mitwochen nach Sant Vlirchstag ... 1441.

Fußnotenapparat:

[a] Emmerichenhain bei Rennerod im Westerwald?

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 24 fol. 131 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/15909 (Zugriff am 29.03.2024)