Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 118v [03]

Datierung: 21. Januar 1379

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung, StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 27.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Graf Johansen von Wertheim.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] beurkundet, dass er dem Grafen Johansen von Wertheim, seinem »lieben Oheim«, von der Summe, die er ihm für Kriegsdienste und erlittene Verluste zu Erfurt (Erffurte) gegen Bischof Ludwig und dessen Brüder, die Markgrafen von Meißen (Missen), und auch von anderer Schuld her, immer noch 1.247 ½ Gulden schuldet.

Diese gelobt er ihm zur Hälfte auf Unser Frauen Klibeltag in der Fasten gen. Annunciationis [25. März], und zur anderen Hälfte an dem darauf folgenden Jakobstag [25. Juli] in Wertheim zu bezahlen.

Er setzt ihm für den Fall des Zahlungsverzuges zu Bürgen seine »lieben Getreuen« Ritter Eberhard Rüdt (Rude), erzbischöflichen Amtmann zu Wildenburg, Eberhard (Ebirhart) von Fechenbach (Vechinbach), Viztum zu Aschaffenburg (Aschaff(enburg)), Kunz (Contze) gen. Dornberg (Dornb(er)g), Eberhard Rüdt (Rude), Amtmann zu Dürn (Durn), Wiprecht (Wyprecht) Rüdt (Rude), Amtmann zu Buchen (Bucheim), Egen Seman, Amtmann zu Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Eberhard (Ebirhart) von Grumbach (Grunbach), Amtmann zu Külsheim (Kulsheim) und Creiß (Crez) von Bürgstadt (Burgestad).

Die Bürgen müssen auf schriftliche oder mündlicher Mahnung der Gläubiger zusammen mit einem Knecht und einem Pferd in Wertheim in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge so lange Einlager leisten, bis das Geld gezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder in ein Kloster, muss Mainz auf Mahnung binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen nach Mahnung so lange Einlager halten.

Die Bürgen dürfen sich hinsichtlich ihrer Leistungspflicht nicht gegenseitig entschuldigen. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eid aus der Bürgschaft zu lösen und schadlos zu halten.

Die Bürgen bekennen sich den Gläubigern gegenüber zu ihrer Bürgschaftspflicht und geloben, die vorstehenden Abmachung einzuhalten. Sie kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Bingen ipso die sancte Agnetis … 1379.

Quellenansicht

fol. 118v
fol. 119r
fol. 119v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 118v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1507 (Zugriff am 28.03.2024)