Mainzer Ingrossaturbücher Band 09

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StA Wü, MIB 9 fol. 111v

Datierung: 18. November 1378

Quelle

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Materialsammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 26.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Elekt Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei der Frankfurter Bürgerin Kunzel von Brunenfels.

Vollregest:

Adolf [erwählter Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] verschreibt der Frankfurter (Franckinfurd) Bürgerin Kunzel (Ku<e>nczeln) zu Brunenfels (Brune(n)fels), seiner »besonderen Freundin«, und deren Leibeserben 4.000 kleine Gulden, die sie ihm zum Nutzen des Stiftes zu Mainz (Mencze) geliehen hat.

Dafür verschreibt er ihr kraft dieser Urkunde vier alte Turnosen auf dem Zoll zu Ehrenfels (Erenfels) von kommender Weihnacht an so lange, bis sie, ihre Erben oder der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde die 4.000 Gulden daraus bekommen hat. Bis dahin erhält sie jährlich 300 Gulden als Zinsen, die ersten kommende Walpurgis [1. Mai]. Hat Kunzel 1.333 Gulden und 8 Schillinge von den Turnosen erhoben, so sollen 100 Gulden von den 300 Gulden ledig sein. Der dortige Zollschreiber Heinrich soll sich der Kunzel gegenüber urkundlich zur Zahlung verpflichten. Auch ein möglicher Amtsnachfolger des Heinrich kann seine Stellung erst antreten, wenn er er sich zu vorstehender Abmachung bekennt.

Der Erzbischof setzt ihr zu Bürgen: Die Mainzer Domherren Johan von Eberstein (Ebirstein), Johan von Rieneck (Rynecke), Konrad (Conrat) von Weinsberg (Winsperg), Wilhelm Flach (Flachen), Claes vom Stein (Steine) den Jungen, Johann von Wartenberg (Wartinberg), Albrecht Hofwart (Hoffart) und Adolf von Nordecke.

Wenn Kunzel aus den Turnosen verdrängt oder ihr die Gülte nicht rechtzeitig bezahlt wird, können 14 Tage nach schriftlicher oder mündlicher Mahnung durch die Gläubiger die Bürgen, jeder mit einem Knecht und einem Pferd nach Frankfurt in ein öffentliches Wirtshaus zum Einlager geschickt werden. Ausfallende Pferde und Knechte müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss auf Mahnung ein Ersatzbürge binnen Monatsfrist gestellt werden. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen solange Einlager leisten. Adolf verspricht den Bürgen, sie gütlich aus der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen, ohne deren Eid und Nachteil. Verschafft Adolf der Kunzel einen neue mit seinem und des Kapitels Siegel besiegelte Urkunde hierüber, so soll diese zurückgeben, die Bürgen sollen dann ihrer Verpflichtung ledig sein.

Die Bürgen bestätigen vorstehende Abmachung.

- Datum Eltvil quinta feria post diem sancti Martini episcopi … 1378.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 9 fol. 111v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/1494 (Zugriff am 20.04.2024)