Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 5583

Datierung: 29. Mai 1347

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Ins. in d. Rev. des Heinrich u. der Gute v. Salza, d. d. Mainz dunrestag nach Urbanstag 1347. Or.: München, B. Hauptstaatsarch. (M., Erzst. fasc. 90 nr. 5 1/2). S. Heinrichs, der zugleich für seine Frau mitsiegelt, hängt. - Reg.: Reg. Boica 8, 103. Angehängt die Urk. vom 31. Mai [Reg. 5584]. 

Inhalt

Kopfregest:

Die Vormünder verpfänden dem Henrich gen. von Salza und seiner Frau Gute die Burg Gamburg mit Burg und Stadt Külsheim.

Vollregest:

Die Vormünder: Cone v. Falkenstein (Valkin-), Schulmeister, u. Nyclas v. d. Steine (Stey-), Kanoniker des Domes zu Mainz; Ebirhart v. Rosenberg (-sin-), Johan v. Randeck (-dek) u. Johann v. Bellersheim (-dirs-), Ritter, verpfänden mit Zustimmung Erzbischof Heinrichs, des Küsters Heinrich u. des Domkapitels dem Herrn Henrich gen. v. Salza u. Gute, seiner Frau, für 3000 Mk. löt. Silber Frankfurter Gewichts, für die sie ihren Anteil an Burg u. Stadt S. an Mainz verkauft haben, die Burg Gamburg mit Burg u. Stadt Külsheim (Collis-) (für je 1500 Mk.). Diese sollen Mainz offen bleiben. Innerhalb von 6 Jahren soll die Rücklösung erfolgen, die von Külsheim (Collis-) zuerst; Zahlungsort hierfür ist Gamburg. Was an Gülten und Gerichten zu Külsheim (Collis-) gehört, soll dabei bleiben, namentlich die 70 Pfd. Geld, die zu Gamburg versetzt waren. Was Heinrich zu Bischofsheim (Byschovis-) u. Werbach (-pach) angewiesen ist, bleibt immer bei Gamburg; für dessen Lösung ist Würzburg Zahlungsort. Falls Mainz innerhalb von 6 Jahren nicht einlöst, so kann H. die Burgen an einen anderen Mainzer Burg- oder Dienstmann weiter verpfänden, ("ane fursten, graven und herren"), der aber dann Mainz das Recht einräumen muß, in weiteren 6 Jahren zurückzulösen; tut M. dies nicht, so darf der neue Pfandinhaber in derselben Weise weiter verpfänden. Wenn jemand in Külsheim (Collis-) "vervile oder buzwirdig wurde umme lip und umme gut, die sollen tedingen mit dem eg(enanten) hern Henriche von Salza (Salzca), sinre elichen husfrauwen oder irn erben .. an ir gnade, doch ensollen sie nit me nemen danne daz dritteil, oder wem sie daz verseczen, als vorgeschriben ist". Geben die anderen Städte des Vitztumamtes Aschaffenburg dem Erzbischof eine Steuer über die gewöhnliche hinaus, so sollen Gamburg u. Külsheim auch (außer ihrer Abgabe an Salza) soviel an den Erzbischof zahlen; diese Summe soll mit Wissen u. Rat des Amtmannes zu Bischofsheim (Byschovis-) an die Burg Külsheim (Collis-) verbaut werden. Außerordentliche Aufwendungen für etwaige mit Wissen desselben Amtmannes aufgeführte Burgbauten darf H. auf die Pfandsumme schlagen. Wenn die Empfänger in Not geraten, dürfen sie einen Teil der Gülte, die zu H. oder G. gehört, weiterverpfänden, aber nicht die Schlösser (sloz); Mainz behält in diesem Falle das Rückkaufsrecht. Nach H.s Tod treten 3 Grumbach an seine Stelle, nämlich der Würzburger Domkanoniker Johan v. Grumbach, ferner Bertold, Sohn des Wyperecht v. G.[a], u. ein dritter aus dem Geschlechte, den innerhalb der nächsten 14 Tage der Vitztum in Aschaffenburg zu erwählen hat. Nach Lösung von Külsheim (Collis-) bleibt Heinrich v. S. noch ein Jahr im Besitz von Gamburg. Streitigkeiten sollen entschieden werden durch Wyperecht v. Dürn (Duren), Amtmann zu Buchen (Bucheim), für den Erzbischof, Bertold v. Grumbach für H. v. S. u. Ebirhard Rüdt (Ruoden). Amtmann zu Bischofsheim (Byschovis-), als Obmann. Beim Tode des Obmanns wählen die beiden Ritter einen neuen. Die drei reiten in Bischofsheim (Byschovis-) ein, wenn dem Erzbischof Auflauf u. Bruch geschieht; in Külsheim (Collis-), wenn dem H. v. S. Der Kläger gibt für 14 Tage Kost; dann tragen die Schiedsleute selbst die Kosten. Alte Briefe sind ungiltig. Es siegeln der Erzbischof; der Küster u. das Domkapitel; endlich die Vormundschaft.

- D. geg. ist zu Mencze uff den nehesten dinstag nach sant Urbans dag 1347.

Fußnotenapparat:

[a] Erw. in Reg. 5521 zum 30. Nov. 1346?.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 5583, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/13719 (Zugriff am 24.04.2024)