Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 5288

Datierung: 9. April 1345

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, B. Hauptstaatsarch. (M. Domkap. fasc. 94). S. hängt. - Cop.: Würzburg, Ingrossaturb. 6 f. 93; Lib. reg. 6 f. 207. - Erw.: Roth, Font. I, 1 S. 496 nr. 14; v. Gudenus, Cod. dipl. 1, 962 (s. Reg. d. Geschl. v. Salza S. 146 nr. 217).
    Dieselbe Urk. mit dem Datum: D. 1345 dominica qua cantatur Quasimodo geniti (= 3. April); Cop.: Würzburg, Ingrossaturb. 3 f. 83 u. 8 f. 24' (mit Abweichungen in den Namensformen, die z. T. auch in einer anderen Cop. (Ingrossaturb. 4, 117) begegnen, bei der indessen Schluß und Datum fehlen.
    Gegenurk. des Erzbischofs. Vielfach korr. Entwurf, ohne Datum, auf Papier: Würzburg Htt 2892.

Inhalt

Kopfregest:

Heinrich, Herr zu Salza, verkauft mit Zustimmung seiner Frau Guda dem Erzbischof Heinrich seinen Anteil an der Burg und Stadt Salza samt Zubehör.

Vollregest:

Heinrich, Herr zu Salza (Salcza), verkauft mit Zustimmung seiner Frau Guda dem Erzbischof Heinrich seinen Anteil an der Burg und Stadt Salza u. Zubehör, wie es "in dem wickebilde" und in dem Gerichte zu S. gelegen ist, mit Dorf Merxleben (-ley-) u. 6 Pfd. Pfenniggülte in Dorf Behringen (-er-) für 3000 Mk. löt. Silbers Frankf. Gew. Dafür werden ihm angewiesen:

1. für 1000 Mk. die Burg Gamburg mit jährl. 60 Mk. Einkünften. Wenn nicht so viel eingeht, so muß die Summe aus Einkünften in der Nähe ergänzt werden; die Einkünfte des ihm gleichfalls verpfändeten "buwhof" "unter Gamburg" sollen von der ihm verliehenen (weiter unten aufgeführten) Zoll summe abgezogen werden. Die Burg bleibt dem Erzbischof offen. Führt der Aussteller dort einen "notdurftigen" Bau auf, so geschieht dies nur mit des Erzbischofs Willen, u. er soll den "rechenen" mit des Erzbischofs Amtmann zu Külsheim (-lles-); diese Kosten darf er auf die Burg schlagen, sonst aber keine. Er soll die Leute nicht höher drängen, die Wälder nicht "wüsten" u. das Holz niemand geben, "dan als gewonlich ist".

2. 4 gr. Turnosen auf den Zoll zu Ehrenfels (Erenv-), jährl. so lange zu erheben, bis er in dem betr. Jahre 200 Mk. Silber hat, u. dies so viele Jahre, bis ihm 2000 Mk. löt. Silbers bezahlt werden; am kommenden Walpurgistag beginnt die Zahlung. Der Aussteller setzt einen Diener an den Zoll, auf gemeinsame Kosten, u. dieser wird eine "sunderliche kiste haben, min geld darin zu legene, das mir . von den 4 großen gevellet, mit 2 sluzzelin", von denen des Erzbischofs Zöllner einen hat.

Als Bürgen setzt der Erzbischof (die erbarn lute) Dekan Johan; Conrad von dem Rietberg (Ritperg), Otte v. Ziegenhain (-han), Herman v. Saulheim (Souweln-), Eberhart v. Hirschhorn (Hircz-) u. Heinrich Schetzel, Kanoniker des Mainzer Doms; (den edeln und die strengen lute) Graf Ruprecht zu Virneburg (-nen-), des Erzbischofs Bruder; u. die Ritter: H. Johann v. Waldeck, des Erzbischofs Marschall; H. Wilhelm Kesselhut, erzb. Vitztum im Rheingau (Rynkouwe); H. Johann v. Bellersheim (Belders-); H. Wernher v. Rockenberg; H. Philipse v. Wunnenberg, erzb. Amtmann zu Ehrenfels (Erenvels), u. dessen spätere Nachfolger. Die Bürgen sollen im Falle einer Vertragsverletzung 1 Knecht mit 1 Pferd, innerhalb 8 Tagen nach Mahnung, in Bingen einreiten lassen; stirbt einer, so muß der Erzbischof einen anderen einsetzen.

Nach Ablauf von 2 Jahren kann der Aussteller die Einlösung der Pfänder fordern, die dann in einem weiteren Jahr erfolgen muß; sonst darf er nach geschehener Mahnung 1/4 Jahr danach an des Bistums Pfänder greifen.

Will der Erzbischof Gamburg u. den "buwhof" lösen, so kündigt er dies 1 Jahr zuvor an, muß aber zuvor den Zoll lösen. Der Erzbischof schützt den Aussteller in dem Besitz der Burg. Dieser siegelt.

- Geg. uff den samstag nach dem suntage, do man sangk Quasimodo 1345.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 5288, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/13379 (Zugriff am 18.04.2024)